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06.05.2014
Haltung von landwirtschaftlichem Gehegewild - Richtlinien
Aktuelle Fassung vom 10. Januar 2014
Für die Haltung von landwirtschaftlichem Gehegewild in
Bayern gibt es Richtlinien, die von den zuständigen Bayerischen
Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, des Innern, für
Bau und Verkehr und für Umwelt und Verbraucherschutz erlassen worden sind. Die
letzte Novellierung hat 2013 stattgefunden, die neue Fassung trat am 1. Januar
2014 in Kraft, die Richtlinien vom 2. Januar 2007 außer Kraft. Die Richtlinien
gelten für die Haltung von Dam-, Rot-, Sika- und Muffelwild.
Wer ein Gehege zur
landwirtschaftlichen Wildhaltung errichten, erweitern oder wesentlich verändern
will, hat dies mindestens vier Wochen vorher der zuständigen Behörde, dem
Landratsamt anzuzeigen. Dies kann auch über das Landwirtschaftsamt erfolgen.
Für Gehege ab einer Größe von 10 ha ist die Genehmigung nach
dem Jagdrecht einzuholen. Dies ist auch erforderlich, wenn durch die
Erweiterung eines Geheges die Größe von 10 ha überschritten wird.
Die Anzeige bei der Behörde ist mit dem Formular, das in
Anlage 5 enthalten ist einzureichen. Darin sind anzugeben
- die Lage, die Größe, die Ausgestaltung des Geheges,
Art, Anzahl und Geschlecht der zu haltenden Tiere, die verantwortliche Person
und Angaben zu deren Sachkunde.
Bei der Neuerrichtung von Gehegen erfolgt durch die Behörden
eine tierschutzrechtliche und naturschutzrechtliche Prüfung. Sind
jagdrechtliche Belange betroffen, ist die Kreisjagdbehörde einzubeziehen.
Ebenso kann auch das Baurecht eine Rolle spielen und die zuständige Behörde
einbezogen werden.
Gemäß Anlage 4, Nr. 2 der Gehegerichtlinien ist ein Gehegebuch zur
Bestandsbuchführung erforderlich. Dies können Sie hier bei uns bestellen.
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