06.05.2014

Haltung von landwirtschaftlichem Gehegewild - Richtlinien

Aktuelle Fassung vom 10. Januar 2014

Für die Haltung von landwirtschaftlichem Gehegewild in Bayern gibt es Richtlinien, die von den zuständigen Bayerischen Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, des Innern, für Bau und Verkehr und für Umwelt und Verbraucherschutz erlassen worden sind. Die letzte Novellierung hat 2013 stattgefunden, die neue Fassung trat am 1. Januar 2014 in Kraft, die Richtlinien vom 2. Januar 2007 außer Kraft. Die Richtlinien gelten für die Haltung von Dam-, Rot-, Sika- und Muffelwild.  
 
Wer ein Gehege zur landwirtschaftlichen Wildhaltung errichten, erweitern oder wesentlich verändern will, hat dies mindestens vier Wochen vorher der zuständigen Behörde, dem Landratsamt anzuzeigen. Dies kann auch über das Landwirtschaftsamt erfolgen. Für Gehege ab einer Größe von 10 ha ist die Genehmigung nach dem Jagdrecht einzuholen. Dies ist auch erforderlich, wenn durch die Erweiterung eines Geheges die Größe von 10 ha überschritten wird.
 
Die Anzeige bei der Behörde ist mit dem Formular, das in Anlage 5 enthalten ist einzureichen. Darin sind anzugeben
 - die Lage, die Größe, die Ausgestaltung des Geheges, Art, Anzahl und Geschlecht der zu haltenden Tiere, die verantwortliche Person und Angaben zu deren Sachkunde.
 
Bei der Neuerrichtung von Gehegen erfolgt durch die Behörden eine tierschutzrechtliche und naturschutzrechtliche Prüfung. Sind jagdrechtliche Belange betroffen, ist die Kreisjagdbehörde einzubeziehen. Ebenso kann auch das Baurecht eine Rolle spielen und die zuständige Behörde einbezogen werden.

 
Gemäß Anlage 4, Nr. 2 der Gehegerichtlinien ist ein Gehegebuch zur Bestandsbuchführung erforderlich.  Dies können Sie hier bei uns bestellen.
 
Die neuen Richtlinien gelten für landwirtschaftlich genutzte Wildgehege. Nähere Informationen finden Sie im Mitgliederbereich > Vorschriften.