Haltung von landwirtschaftlichem Gehegewild - Richtlinien
Für die Haltung von landwirtschaftlichem Gehegewild in Bayern gibt es Richtlinien, die von den zuständigen Bayerischen Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, des Innern, für Bau und Verkehr und für Umwelt und Verbraucherschutz erlassen worden sind. Die letzte Novellierung hat 2013 stattgefunden, die neue Fassung trat am 1. Januar 2014 in Kraft, die Richtlinien vom 2. Januar 2007 außer Kraft. Die Richtlinien gelten für die Haltung von Dam-, Rot-, Sika- und Muffelwild.
Wer ein Gehege zur landwirtschaftlichen Wildhaltung errichten, erweitern oder wesentlich verändern will, hat dies mindestens vier Wochen vorher der zuständigen Behörde, dem Landratsamt anzuzeigen. Dies kann auch über das Landwirtschaftsamt erfolgen. Für Gehege ab einer Größe von 10 ha ist die Genehmigung nach dem Jagdrecht einzuholen. Dies ist auch erforderlich, wenn durch die Erweiterung eines Geheges die Größe von 10 ha überschritten wird.
Die Anzeige bei der Behörde ist mit dem Formular, das in Anlage 5 enthalten ist einzureichen. Darin sind anzugeben