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06.04.2020
Corona - Informationen für Wildhalter
Der
Freistaat Bayern hat wegen der Ausbreitung des Corona-Virus Ausgangsbeschränkungen
erlassen, die aktuell bis einschließlich
19. April 2020 gelten.
Nachfolgend haben wir die Regeln für die Wildhalter zusammengetragen:
a) Nach der erlassenen Allgemeinverfügung ist das
Verlassen von Wohnungen nur mit triftigem Grund möglich. Zu den triftigen Gründen zählen die Ausübung beruflicher
Tätigkeiten und das Versorgungen von Tieren.
Zu den erforderlichen Tätigkeiten in der Landwirtschaft gehört
- die Versorgung der Tiere
- die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen
Flächen (Wiesen und Weiden, Ackerland) und
- der dafür notwendige Transport (z.B. Betriebsmittel,
Futtermittel, Tiere).
Die Abstands- und Infektionsschutzregeln sind einzuhalten.
b) Die Staatsregierung hat in einer Positivliste aufgeführt, welche
Geschäfte geöffnet bleiben dürfen. Diese Liste ermöglicht, dass Direktvermarktung,
Hofläden und Bauernmärkte unter Beachtung der Abstands- und Infektionsschutzmaßnahen
betrieben werden können. Ebenso darf der Agrarhandel geöffnet bleiben.
c) Folgende Maßnahmen tragen erheblich dem
Infektionsschutz bei:
- Abstand halten (mindestens 1,5 m zwischen zwei
Personen)
- auf Händeschütteln verzichten
- möglichst oft die Hände mit Wasser und Seife
waschen
- regelmäßiges Lüften von Räumen
- bei Symptomen wie Husten oder Fieber zu Hause zu
bleiben
- Husten und Niesen nur in die Armbeuge, nicht in
die Hände
- Kontakt der Hände mit Mund, Nase und Augen
vermeiden
Nach der Europäischer Behörde für Lebensmittelsicherheit
(EFSA) kann das Corona-Virus nicht von Nutztieren z. B. durch den Kontakt mit
den Tieren oder den Verzehr des Fleisches auf Menschen und umgekehrt übertragen
werden. Damit gibt es keine Handelseinschränkungen.
Erkrankt eine Person an Corona, muss diese unverzüglich in
Quarantäne. Eine enge Abstimmung mit dem Gesundheitsamt ist notwendig. Das
Versorgen der Tiere ist weiterhin möglich. Allerdings darf dabei kein Kontakt
mit anderen Personen stattfinden.
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